Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Juni 1989
§ 2

§ 2 – stgbua_ndg_1989

In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das Gericht, das Verfahren nach § 153b Abs. 2 der Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann in bestimmten Fällen von einer Strafe absehen oder diese mildern.
  • Es kann die Strafe bis zum gesetzlichen Mindestmaß reduzieren.
  • Statt einer Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.
  • Wenn das Verfahren eingestellt werden soll, ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
  • Diese Zustimmung muss vom Generalbundesanwalt erteilt werden.